Rechtsformen gibt es in verschiedenen Ausführungen. Eine der Rechtsformen ist die Juristische Person des öffentlichen Rechts. Was alles zu dieser Rechtsform gehört und wer diese gründen kann, ist klar geregelt. Nachfolgend zeigen wir in diesem Ratgeber auf, was diese Rechtsform bedeutet und was man dazu wissen sollte.
Die Juristische Person des öffentlichen Rechts
Wenn es um eine juristische Person des öffentlichen Rechts geht, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So unterteilt man diese Rechtsform in eine Körperschaft, in Anstalten und letztlich in Stiftungen. Im Vergleich zu privaten Rechtsformen, kann die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz gegründet werden. Anstalten öffentlichen Rechts sind zum Beispiel Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Eine juristische Person ist ausschließlich ein Rechtskonstrukt und ist nicht mit einer Personenvereinigung vergleichbar.
Ein Gesetz ist die Rechtsgrundlage
Wie schon dargestellt, kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ein Gesetz gegründet werden. Die Rechtsgrundlage kann sich dabei unterscheiden. So kann die Rechtsgrundlage sich aus dem Bundes- oder Landesrecht, aus dem Landesverwaltungsrecht oder aus früheren Gesetzen und Verordnungen sich ergeben. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist dabei solange gültig, bis formal durch Beschluss die Auflösung beschlossen wurde. So gibt es keine Mindest- oder eine Höchstdauer. Ebenso endet die Rechtsform auch nicht, wenn beispielsweise das Gesetz nicht mehr gültig ist.
Nur diese Gremien können die Rechtsform gründen
Beschlossen werden kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch einen Gemeinderat, durch einen Kreistag, durch eine Landesregierung oder aber auch durch eine Bundesregierung. In den letzten beiden Fällen, ist jeweils noch eine Zustimmung vom Parlament erforderlich. Und wenn es um die Auflösung geht, können auch nur diese Gremien dieses mit einem Beschluss vornehmen.
Rechtsfolgen sind vielschichtig
Je nachdem was im Rahmen dieser Rechtsform gegründet wird, sind damit eine Vielzahl an Rechtsfolgen verbunden. Zum einen muss je nach Gründung, die Rechtsgrundlagen vom Bürgerlichen Gesetzbuch oder vom Handelsgesetzbuch eingehalten werden. Dazu gehören auch Veröffentlichungspflichten, wie beispielsweise Geschäftsbilanzen. Auch kann diese Rechtsform in die Insolvenz gehen. Je nach Ausgestaltung der Rechtsform, unterliegt dieser der regulären Besteuerung. Neben der Gewerbesteuer, kann dieses auch die Umsatzsteuer betreffen. Es gibt aber auch Besonderheiten bei der juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsform. Gerade da es eine Rechtsform des öffentlichen Rechts ist, gibt es Besonderheiten wenn es um den Bezug von Leistungen und Lieferungen geht. Diese müssen nämlich öffentlich ausgeschrieben werden. Eine Vergabe ohne Ausschreibung, ist nur in den engen gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich.
Haftung und andere Folgen bei dieser Rechtsform
Bei einer juristische Person des öffentlichen Rechts gibt es keine persönliche Haftung, wie es bei zahlreichen privaten Rechtsformen der Fall ist. Eine Haftung der Geschäftsführung ist nur dann gegeben, wenn es zu schweren Verstößen kommt. Eine juristische Person in dieser Rechtsform kann auch strafrechtlich in ihrer Gesamtheit nicht verfolgt werden. Eine Verfolgung kann nur von Einzelpersonen erfolgen. Anders sieht es aus wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht. In diesen Fällen, kann auch die Rechtsform selbst belangt werden. Wie man letztlich sehen kann, gibt es bei der Rechtsform juristische Person des öffentlichen Rechts verschiedene Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten.