Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss zahlreiche Dinge beachten. In diesem Artikel haben wir einige rechtliche Details zusammengestellt, auf die man beim Verkauf einer Immobilie achten sollte.
Eine Grundfrage, vor der jeder Verkäufer steht, ist, ob man einen Immobilienmakler beauftragen sollte oder nicht. Die Beauftragung eines Maklers kann sich aus unterschiedlichen Gründen lohnen: Regionale Makler kennen den Markt vor Ort häufig wie ihre Westentasche und können so sehr gut einschätzen, welcher Verkaufspreis realistisch ist. Zudem können Sie zahlreiche Interessenten in kurzer Zeit erreichen und sorgen auch für eine nicht unerhebliche Zeitersparnis, da sie sämtliche Termine von Besichtigung bis zum Notartermin organisieren.
Der Maklervertrag
Wenn man sich für die Variante mit Makler entscheidet, wird zunächst ein Maklervertrag geschlossen. In diesem sollte die Vertragslaufzeit und die Maklerprovision festgehalten sein. Ebenfalls wichtig ist der Zeitpunkt der Zahlung des Käufers.
Besonderes Augenmerk sollte auch darauf liegen, dass die Leistungen des Maklers klar definiert sind. Eine Verpflichtung zu verschiedenen Werbemaßnahmen und zur Durchführung von Besichtigungsterminen der Immobilie vor Ort sind wichtige Klauseln, die der Vertrag enthalten sollte.
Eine Klausel, die im Vertrag mit dem Makler meistens ebenfalls vorhanden ist, ist der Umgang mit der Maklerprovision und ggfs. eine Aufwandsentschädigung für den Makler, falls der Kaufvertrag nicht zustande kommt.
Seriöse Makler erkennt man unter anderem an einem transparenten Auftritt und fälschungssicheren Kundenrezension. Ein gutes Beispiel dafür findet man hier: develo-immobilien.de
Einhaltung der Informationspflicht
Die Informationspflicht ist die Pflicht eines Verkäufers, ehrlich über alle Informationen Auskunft zu geben, die für den Kauf der Immobilie relevant sind. Etwaige Beschädigungen oder andere Mängel am Haus oder an der Wohnung sollten im Exposé angegeben und bei der Besichtigung nicht verschwiegen werden. Informationen zu Hypotheken und Krediten sowie vorhandenen Mietverträgen sollten ebenfalls offengelegt werden. Kommt man der Informationspflicht nicht oder nur unzureichend nach, hat der Käufer ggfs. die Möglichkeit, vom Kauf der Immobilie zurückzutreten.
Beachtung des Vorkaufsrechts
Bei manchen Immobilien besteht ein Vorkaufsrecht, das einer dritten Person gewährt wurde. Ist ein solches Vorkaufsrecht vorhanden, darf die Person, welcher das Recht gewährt wurde, die Immobilie zum Preis erwerben, der mit dem Kaufinteressenten ausgehandelt wurde. Wenn ein Vorkaufsrecht vorhanden ist, kann dies potenzielle Kaufinteressenten abschrecken, weil es die Wahrscheinlichkeit verringert, dass der Interessent die Immobilie überhaupt erwerben kann.
Beauftragung eines Notars
Egal ob das Haus oder die Wohnung mit oder ohne Makler verkauft wird: die Beauftragung eines Notars ist stets notwendig. Häufig schlägt der Käufer den Notar vor, ansonsten hat der beauftragte Immobilienmakler häufig auch einen Tipp, welchen Notar man fragen könnte. Der Notar setzt üblicherweise einen Entwurf des Kaufvertrages auf, der in den kommenden Wochen geprüft werden kann. Sobald Käufer und Verkäufer mit dem Vertrag einverstanden sind, kann dieser in Anwesenheit des Notars unterschrieben werden und ist anschließend rechtsgültig.