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Achtung: Abmahnung wegen fehlenden Warnhinweis beim Verkauf von Spielzeug

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Anbieter von Spielzeug sind immer wieder im Visier von Abmahnern. Zahlreiche Gefahrenhinweise, die im Internet zu finden sind , entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher oftmals unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. So z.B. auch dieser Hinweis:

Die Stifte sind nicht für Kinder unter drei Jahre geeignet, da Erstickungsgefahr besteht

In einer Abmahnung würde es z.B. so lauten

"Sie informieren den Verbraucher nicht gemäß Spielzeugverordnung [Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Lesen Sie hier weiter


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