Anbieter von Spielzeug sind immer wieder im Visier von Abmahnern. Zahlreiche Gefahrenhinweise, die im Internet zu finden sind , entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher oftmals unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. So z.B. auch dieser Hinweis:
„Die Stifte sind nicht für Kinder unter drei Jahre geeignet, da Erstickungsgefahr besteht“
In einer Abmahnung würde es z.B. so lauten
"Sie informieren den Verbraucher nicht gemäß Spielzeugverordnung [Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug … Lesen Sie hier weiter