Das Landgericht Bochum hat es durch Beschluss vom 5.12.2016 einem Händler untersagt,
im geschäftlichen Verkehr XXXXX anzubieten, ohne Informationen zu der Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission sowie einen Link zu der Schlichtungsplattform leicht zugänglich für Verbraucher bereitzuhalten, wie geschehen in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer XXX.
Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Aufgrund dieses Beschlusses dürften Abmahner künftig vom Abgemahnten die Setzung eines aktiven Links auf die OS-Plattform fordern. Aller Voraussicht nach wird es den Abmahners nicht mehr genügen, wenn … Lesen Sie hier weiter