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Hinweispflichten für Rechtsanwälte nach ODR-Verordnung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB)

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Bereits seit dem 9.1.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Ab dem 1.2.2017 kommen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auf Anwälte wieder neue, weitere  Informationspflichten zu. § 36 VSGB lautet wie folgt:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet

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