Bereits seit dem 9.1.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform bereithalten und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen. Ab dem 1.2.2017 kommen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz auf Anwälte wieder neue, weitere Informationspflichten zu. § 36 VSGB lautet wie folgt:
… Lesen Sie hier weiter§ 36 Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet