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Kennzeichnung von Verbraucherprodukten, hier Luftballons

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Die Kennzeichnungspflichten von Verbraucherprodukten ergeben sich aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Von den Kennzeichnungspflichten nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.2 und Nr. 3 ProdSG sind nur Verbraucherprodukte betroffen. 

Verbraucherprodukte sind gemäß § 2 Nr. 26 ProdSG neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung

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