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160 EUR Schadensersatz bei unterlassenem Quellennachweis eines übernommen Impressums (AG Leonberg, Urteil vom 30.10.2015, 7 C 583/15)

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Über die Abmahnungen des Herrn Dr. Jochen Flegl durch die Flegl Rechtsanwälte hatte ich bereits ausführlich berichtet. Die Flegl Rechtsanwalts GmbH hatte es vor dem Amtsgericht Leonberg versucht, die vermeintlichen Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leonberg besteht aber kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, weil es sich um einen Fall der Selbstbeauftragung handelt.

Einen Schadensersatzanspruch hält das Gericht in Höhe von 160 EUR statt geforderter 650 EUR für angemessen. Das Urteil ist aus meiner Sicht absolut … Lesen Sie hier weiter


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