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EUR 15.000 Streitwert für 3 Verstöße: Widerrufsbelehrung, Vertragsschluss, Vertragstext

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Eine einstweilige Verfügung ist teuer. Das Landgericht Münster hatte in einem Verfügungsverfahren den Streitwert mit 15.000 EUR beziffert. In Zahlen bedeutet dies:

 

  • 439,50 EUR Gerichtskosten
  • 865,00 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale Rechtsanwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr)
  • 442,50 EUR netto inkl. 20 EUR Auslagenpauschale außergerichtliche Kosten des Abmahnschreibens (1,3 Geschäftsgebühr)

1.747 EUR Kosten, nur weil man auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert hat. Am besten ist es natürlich, erst gar nicht Gefahr zu laufen, abgemahnt zu werden. Bei mir erhalten Sie Abmahnschutz inkl Haftungsübernahmegarantie ** bereits ab 29 EUR*. Die Einzelheiten zum Verfügungsverfahren in Münster:

023 O 29/15

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

des Herrn XXXXX

                                             Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXXX

 

g e g e n

 

XXX

                                             Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 15.05.2015 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit des Falls nach § 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

 

dem Antragsgegner wird verboten, im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber privaten Endverbrauchern elektrischer Rauchgeräte und/oder Zubehör für diese Geräte anzubieten,

 

1. ohne diese vor Abgabe von deren Bestellung klar und verständlich

 

a) über die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen zu unterrichten, und/oder

 

b) darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, und/oder

 

2. ohne diese vor Abgabe von deren Vertragserklärung klar und verständlich über die Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten,

 

insbesondere wie in dem eBay-Angebot betreffend XXXXX (Artikel Nummer XXXXX) am 21.04.2015 geschehen und aus der Anlage AS 3 ersichtlich.

 

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziffer I. genannten Verbote ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld ist zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Der Streitwert für das einseitige Verfügungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

Das Landgericht Münster ist gemäß § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 12, 17 ZPO, 14 Abs. 2 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

 

Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß § 937 Abs. 2, 944 ZPO.

 

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche glaubhaft gemacht. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 OWiG.

 

Die Aussprüche im Tenor zu I. 1. a) und b) sind gemäß §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB zulässig und begründet.

 

Der Ausspruch im Tenor zu I. 2. hat aufgrund von § 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1,4 Nr. 11 UWG, 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 EGBGB Erfolg. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist schon deshalb unrichtig, weil unklar ist, ob eine Frist von einem Monat oder 14 Tagen gelten soll. Der Antragsgegner gibt in der Widerrufsbelehrung in aufeinanderfolgenden Sätzen widersprüchliche Informationen:

 

„Sie haben das Recht, binnen einem Monat ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab (…).“

 

Der Ausspruch im Tenor zu II. beruht auf § 890 ZPO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

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