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LG Köln, Streitwert 5.000 EUR: Widerrufsbelehrung

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Mir liegt ein Beschluss des LG Köln, Az. 84 O 74/15 vom 24.04.2015 vor. Das LG Köln hatte sich in diesem Eilverfahren mit den aus meiner Sicht immer wieder vorkommenden Wettbewerbsverstößen zur Widerrufsbelehrung, dem Muster-Widerrufsformular und den Kosten der Rücksendung befassen müssen. Ein eBay-Verkäufer hatte in einem seiner Angebote unterschiedlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Unter „Widerrufsbelehrung“ wurde als Widerrufsfrist 1 Monat angegeben und gleichzeitig unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ eine Widerrufsfrist von 14 Tagen genannt. Dass diese Angabe widersprüchlich und zugleich irreführend ist, dürfte jedem einleuchten.

 

Der eBay-Verkäufer hatte zudem kein Muster-Widerrufsformular in seinem Angebot bereitgehalten. Schließlich gab es in Bezug auf die Rücksendekosten sich widersprechende Angaben. In der Widerrufsbelehrung würde angegeben, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen habe, während unter „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ angegeben wurde, dass der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung dann zu tragen habe, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspreche und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 EUR nicht übersteige.

 

Streitwert auf 5.000 EUR

Diese drei Abmahnklassiker waren Gegenstand dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht hat den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt (OLG Köln, Beschlüsse vom 20.11.2007 (6 W 174/07) und 12.09.2011 (6 W 197/11).

 

Der hier angesetzte Streitwert von 5.000 EUR ist im Vergleich zu anderen OLG-Bezirken eher gering. Im OLG-Bezirk Hamm ist es meiner Kenntnis nach bisher in derartigen Konstellationen wie der vorliegenden noch nie zu einem derart geringen Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren gekommen. Im OLG-Bezirk Hamm läge dieser Wert bei mindestens 10.000 EUR.

 

 

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