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Abmahnung Knut Harders (Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte)

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Es liegt mir eine Abmahnung von Herrn Knut Harders, vertreten durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann, Großflecken 11, 24534 Neumünster vom 18.05.2015 vor. Gegenstand dieser Abmahnung ist der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie kein Vorhalten eines Impressums und die Verwendung einer nicht zulässigen Widerrufsbelehrung. Die vorliegende Abmahnung ist sehr umfangreich und umfasst 9 Seiten nebst 5 Seiten Anlagen (Vollmacht, vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Kostenrechnung, Beschluss LG Kiel vom 12.06.2013 zu Az.: 17 O 221/13).

Grund für die Abmahnung von Knut Harders

Der Abmahner, Herr Knut Harders, betreibe unter der Internetadresse „http://amazon.de/shops/KnutHarders“ einen Händlershop bei Amazon und vertreibe – wie der Abgemahnte auch – u.a. diverse Bild- und Tonträger. Somit würden der Abmahner und der Abgemahnte in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, so der Sachbearbeiter der Abmahnung, Rechtsanwalt Thomas Wilcken.

 

 

Da der Abgemahnte 558 Artikel mit 21 Bewertungen online gehabt habe, würde dieser auch im geschäftlichen Verkehr handeln. Zum Thema „Abgrenzung privater Verkauf und gewerblicher Handel“ empfehle ich Ihnen den folgenden Videobeitrag. In diesem Video wird die Frage aufgegriffen, ab wann ein gewerblicher Handel vorliegt. Sollten Sie noch weitere Fragen hierzu haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Die Vertreter: Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte

Weiter heißt es in der Abmahnung, dass der Abgemahnte am 08.05.2015 die DVD „Die Unzertrennlichen/Disturbed“ an einen Testkäufer verkauft und auf normalem Postwege als Brief versandt habe. Gemäß § 14 JuSchG handele es sich jedoch bei dem Film „Die Unzertrennlichen/Disturbed“ um einen sogenannten FSK-18 Film, der für Kinder und Jugendliche nicht freigegeben sei. Nach § 12 Abs. 3 Ziffer 2 JuSchG würden Bild- und Tonträger ohne Kennzeichnung oder mit Kennzeichen „FSK 18“ oder „FSK 18 – keine Jugendfreigabe“ nicht einem Kind oder Jugendlichen angeboten und überlassen werden dürfen.

 

Die Zugänglichmachung durch Versand dürfe nur erfolgen, wenn technische oder sonstige Vorkehrungen getroffen werden würden, die sicherstellen würden, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge. Rechtsanwalt Thomas Wilcken weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die bloße Bestätigung der Volljährigkeit bzw. Zusendung einer Personalausweiskopie nicht sicherstellen würde, dass ein Versand nur an Erwachsene erfolge (vgl. u.a. Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, AZ.: 6 U 54/15; OLG München, Urteil vom 29.07.2004, Az.:29 U 2745/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2004, AZ.: 5 SS 143/03; KG Berlin, Beschluss vom 04.03.2005, Az.: 5 W 31/05; BGH NJW 2003, 2838).

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Der Abgemahnte soll bis zum 28.05.2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.

 

 

Im weiteren Verlauf des Schreibens wird erläutert, weshalb gerade in Angelegenheiten, die den Jugendschutz betreffen, ein besonders schwerer Fall von Wettbewerbsverstoß vorliege. Somit würde der Gegenstandswert, der als Grundlage für die Gebührenabrechnung der Bevollmächtigten des Abmahners zu Grunde gelegt wurde, nach der Rechtsprechung bei etwa 20.000 EUR – 30.000 EUR betragen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2008, AZ.: 5 U 81/07; KG Berlin, Beschluss vom 04.03.2005, AZ.: 5 W 31/05).

 

Herr Knut Harders lässt durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann mitteilen, dass sich die Wertfestsetzung bei Verstößen gegen das JuSchG wie hier vorliegend nach § 51 Abs. 2-3 GKG und damit primär nicht an den gefährdeten Umsatzinteressen des Mitbewerbers, oder nach dem Schaden, der dem Abmahner entstanden sei oder etwa nach dem Wert der einzelnen DVD, sondern insbesondere an der Gefährlichkeit der angegriffenen Handlung, die objektiv, nicht subjektiv zu verstehen sei. Insbesondere unter Beachtung des herausragenden Gutes des Jugendschutzes sei dieser Gegenstandswert von durchschnittlich 25.000 EUR ohne weiteres gerechtfertigt und in der Rechtsprechung eben deshalb laufend bestätigt.

 

Ansprüche in der Abmahnung des Herrn Knut Harders

Rechtsanwalt Wilcken teilt mit, dass seiner Mandantschaft aufgrund der Verletzungshandlungen Schadensersatzansprüche zustehen würden. Die Produkte von dem Abmahner würden sich schwerer verkaufen, da er die jugendschutzsichernden Postverfahren zu Mehrkosten einhalte, andere Mitbewerber wie der Abgemahnte jedoch ohne diese kostenträchtigen jugendsichernden Postverfahren entscheidend kostengünstiger anbieten und verkaufen können. Es ergeht der Hinweis, dass es dem Abmahner eben nicht darum ginge, den Abgemahnten mit hohen Schadensersatzbeträgen einzuschüchtern, weshalb von einer konkreten Bezifferung des Schadensersatzes bislang abgesehen worden sei.

 

 

Zum Schluss des Abmahnschreibens wird das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn der Abgemahnte bis zum 28.05.2015 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und einen Pauschalbetrag in Höhe von 800 EUR bis zum 01.06.2015 zahlt.

 

 

Bundesweite Hilfe durch Fachanwalt Gerstel bei Abmahnungen

Auch Sie haben eine Abmahnung von Herrn Knut Harders durch die Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann z.B. wegen des Verstoßes gegen das JuSchG erhalten? Dann lassen Sie die Angelegenheit von mir prüfen, bevor Sie voreilig handeln.

 

Abmahnung Knut Harders

 

 

wegen Vertrieb von FSK 18-DVD ohne Altersüberprüfung, fehlendes Impressum, fehlerhafte Widerrufsbelehrung

 

 

vertreten durch Rechtsanwälte Kampe Wilcken Wiedemann

 

 

Stand: 05/2015

Update 17.03.2016: Mir liegt eine weitere Abmahnung der Kampe Wilcken Wiedemann Rechtsanwälte im Auftrag von Knut Harders wegen Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz vom 14.3.2016 vor. Abgemahnt wird der Verkauf der DVD „Comorra Vendetta“. Es wird das Angebot unterbreitet, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn der Abgemahnte bis zum 24.03.2016 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 EUR bis zum 28.03.2016 zahlt.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.


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