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Zweite Abmahnung und Vertragsstrafenforderung durch Georg Zeck

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Gegenstand der Abmahnung

Ich hatte bereits über eine Abmahnung von Georg Zeck, damals vertreten durch die Andrae Simmer Rechtsanwälte berichtet. Den Beitrag finden Sie hier. Jetzt hat Georg Zweck die Dr. Schultheiß Rechtsanwälte mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe und einer neuen Abmahnung beauftragt. Der jetzt zum zweiten Mal abgemahnte eBay-Verkäufer hatte beim ersten Mal (leider) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Herr Georg Zeck hat nunmehr Verstöße gegen diese Unterlassungserklärung festgestellt.

 

Zweite Abmahnung und Vertragsstrafenforderung

Mit Schreiben vom 16.12.2020 macht er eine Vertragsstrafe geltend und mahnt erneut ab. Die Einzelheiten:

 

Der eBay-Verkäufer hatte sich zu folgendem verpflichtet:

„es zur Vermeidung einer von Herrn Georg Zeck festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Pflanzen zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern

 

– ohne auf der Webseite dem Verbraucher eine leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen; und/oder 

 

– ohne den Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext, dem Kunden zugänglich macht; und/oder

 

– ohne Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht für Waren zur Verfügung zu stellen.“

 

Verstöße gegen Unterlassungserklärung

Bei der ersten Abmahnung wurden noch weitere Punkte in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Die vorstehenden Punkte wurden jetzt aufgeführt, da Herr Zeck feststellen musste, dass der Abgemahnte angeblich gegen genau diese Verpflichtungen weiterhin (oder erneut) verstoße. Er habe wiederum über die Online-Verkaufsplattform eBay.de unter Ihrem Account „XXXX“ mehrere Angebote veröffentlicht, die genau diese Verpflichtungen nicht erfüllen. Das betreffe jedenfalls die Angebote mit den Artikelnummern XXXXX,
XXXXX und XXXXX.

 

Dort habe der Abgemahnte jeweils zwar unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ zwischenzeitlich einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission aufgenommen und im Klartext auch den Link wiedergegeben. Er habe es aber versäumt, auch einen Hyperlink zu hinterlegen, den im Klartext angegebenen Link, also klickbar zu gestalten. 

 

Angaben zum Mängelhaftungsrecht würden weiterhin vollständig fehlen. Auch würden Angaben dazu fehlen, ob der Vertragstext nun gespeichert wird oder nicht.

 

Der Abgemahnte sei durch die erste Abmahnung hinreichend aufgeklärt worden. Sein jetziges Verhalten müsse somit als vorsätzliches Fehlverhalten verstanden werden. Sodann wird auf die erste Abmahnung verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die dortigen Ausführungen wären korrekt gewesen und würden auch heute noch so gelten.

 

Vertragsstrafe von 5.001 Euro

Der Abgemahnte habe daher eine Vertragsstrafe verwirkt. Grundsätzlich sei jetzt nach billigem Ermessen eine angemessen hohe Vertragsstrafe je begangenen Verstoß festzusetzen. Diese müsse so bemessen sein, dass der Abgemahnte dadurch spätestens von erneuten Verletzungshandlungen abgehalten werde. Insofern sei es üblich, dass bei Verstößen des vorliegenden Ausmaßes pro Verstoß
mindestens 5.000,00 € Vertragsstrafe anzusetzen seien, so die Dr. Schultheiß Rechtsanwälte.

 

Der Abgemahnte ist Kleinunternehmer. Das hat auch der Abmahner bemerkt und ist daher der Ansicht, dass eine einmalige Vertragsstrafenzahlung von 5.001,00 € für alle Verstöße hinreichen dürfte, um die erforderliche Wirkung zu erreichen.

 

Es wird daher eine Vertragsstrafe in Höhe von

 

5.001,00 €

 

geltend gemacht. Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, diese Summe durch Überweisung auf das Fremdgeldkonto der Anwälte zu zahlen.

 

neue Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe

Da sich der Abgemahnte von der ursprünglichen Unterlassungserklärung offensichtlich nicht von der Wiederholung der  Verletzungshandlungen bzw. deren weiteren Begehung abhalten lasse, sei auch die Wiederholungsgefahr neu entstanden, so dass dem Abmahner jetzt erneut ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustünde.

 

Es bestünde Anlass für den Abmahner, den Abgemahnten sofort gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl habe sich der Abmahner entschlossen, dem Abgemahnten noch einmal außergerichtlich eine Chance zur Klärung zu geben, heißt es im Abmahnschreiben. Um  die Wiederholungsgefahr für die wiederholten Verstöße auszuschließen, sei es notwendig, eine erneute Unterlassungserklärung unter Verschärfung der Vertragsstrafenandrohung abzugeben. Die Vertragsstrafe sei daher bei dieser zweiten Erklärung angemessen gegenüber der ersten Erklärung zu erhöhen. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine angemessen verschärfte Unterlassungserklärung abzugeben. Er könne diese selbst formulieren. Der Abmahner würde es als ausreichend empfinden, wenn für einen etwaigen weiteren Verstoß eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € vereinbart werde.

 

Da der Abgemahnte eine erneute Abmahnung notwendig gemacht habe, sei er dazu verpflichtet, dem Abmahner die durch diese erneute Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten (§ 12 UWG). Diese würden sich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem angemessenen Gegenstandswert bemessen. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm sei pro Verstoß für sich genommen ein Streitwert von 20.000,00 € – 30.000,00 € zu rechtfertigen. Bei der ersten Abmahnung sei aber ausgehend von sechs individuellen Verstößen ein Streitwert von 25.000,00 € angenommen worden. Daher sei der Abmahner gewillt, hier entsprechend zu reduzieren. Ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, allein und ausschließlich im Sinne einer außergerichtlichen Klärung, geht der Abmahner jetzt von einem Streitwert von nur 12.500,00 € aus. In Zahlen bedeutet dies:

 

Gegenstandswert: 12.500,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 785,20 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 805,20 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 128,83 €
zu zahlender Betrag 934,03 €

 

Zwar sei der Abmahner vorsteuerabzugsberechtigt, jedoch seien die Gebühren aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22.12.2016, Az. XI-R-27/14) mit zu erstatten.

 

Dem Abgemahnten wird Gelegenheit gegeben, die geforderte Unterlassungserklärung bis zum Ablauf von einer Woche ab dem Datum des Abmahnschreibens abzugeben. Für die geschuldeten Zahlungen der Vertragsstrafe sowie der zu erstattenden Abmahngebühren erhalte er Gelegenheit, bis zum Ablauf von zwei Wochen ab dem Datum des Abmahnschreibens.

 

Zahlungen könnten auf das Fremdgeldkonto der Rechtsanwälte erfolgen. Es bestünde Geldempfangsvollmacht.

 

Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs behalte sich der Abmahner die Einleitung gerichtlicher Schritte vor. 

 

Was ich davon halte:

Die geforderte Vertragsstrafe von 5.001 EUR halte ich für äußerst hoch. Ordnungsgelder beginnen im Falle eines Erstverstoßes bei 500 EUR pro Verstoß.

 

Kosten für die neue Abmahnung können meiner Rechtsauffassung nach gemäß § 13 Absatz 2, 4 Nr. 1 UWG nicht verlangt werden. Die in der Abmahnung zitierten Normen ( § 12 UWG) sind veraltet. Die Abmahnung erfüllt meiner Ansicht nach nicht die in § 13 Absatz 2 UWG genannten Voraussetzungen. Daher meine ich, dass der Abgemahnte jetzt vom Abmahner Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen kann. Dieser Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten ist auf die Höhe begrenzt, den der Abmahner an Abmahnkosten verlangt. 

 

Abmahner: Georg Zeck

Vertreter des Abmahners: Dr. Schultheiß Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung: OS-Plattform, Vertragstextspeicherung, Mängelhaftungsrecht, Vertragsstrafe iHv. 5.001 EUR

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.


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