Quantcast
Channel: Anwaltblog24.de
Viewing all articles
Browse latest Browse all 1242

Abmahnung Formfehler – Sind die formalen Anforderungen erfüllt?

$
0
0

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

So sieht es das Gesetzt vor, vgl. § 13 Absatz 2 UWG.

 

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt,

dann kann der Abmahner keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen!

 

Aber es kommt noch besser: Wegen des formalen Fehlers hat der Abgemahnte gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegenüber dem Abmahner einen Anspruch auf Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

 

Es lohnt sich, genau zu prüfen! Erstattet der Abmahner die Kosten nicht, dann führt kein Weg an einer Klage vorbei. Das sieht dann so aus:

 

Klage

 

der Frau XXX

 

-Klägerin-

 

 Prozessbevollmächtigter:   RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

 gegen

 

 die XXXX

 

-Beklagte-

 

Streitwert: 1.242,84 €

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

 3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Im Übrigen wird angeregt, einen früher ersten Termin zu bestimmen.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt,

 

die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Klägerin wurde von der Beklagten abgemahnt. Die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG. Daher verlangt die Klägerin jetzt von der Beklagten gemäß § 13 Absatz 5 UWG die Kosten der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet. Im Einzelnen:

 

1. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2020 ab.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Die Abmahnung entspricht aus nachfolgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG:

 

a) Als Auftraggeber wird im Abmahnschreiben nur die XXX GmbH genannt, nicht jedoch der Name des Vertreters. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich der Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters angegeben werden. Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG werden bereits nicht erfüllt.

 

b) In der Abmahnung selbst finden sich gar keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Der Klägerin wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 23.12.2020 gesetzt. Nach der Fristsetzung heißt es am Ende der Abmahnung:

 

„Diesbezüglich können Sie sich des diesem Schreiben beigefügten Entwurfs bedienen.“

 

Die Abmahnung der Beklagten besteht aus den Seiten 1 bis 3. Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehört damit nicht mehr zur eigentlichen Abmahnung.

 

Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG werden somit auch nicht erfüllt.

 

In der vorformulierten Unterlassungserklärung heißt es in Ziffer 2.:

 

2. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der XXX Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert von € 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer (Forderungsbetrag: € 1.211,50) zu ersetzen.

 

Dieser Hinweis in der Unterlassungserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG, da es jedenfalls an der notwendigen Angabe der Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs fehlt. Es fehlt an einer klaren und verständlichen Angabe in der Abmahnung.

 

Die Klägerin hat daher gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Klägerin sind für Ihre Rechtsverteidigung 1.375,88 EUR an Kosten entstanden, welche sich wie folgt berechnen:

 

Gegenstandswert: 25.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – 1.136,20 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Nettobetrag – 1.156,20 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG – 219,68 €
Gesamtbetrag 1.375,88 €

 

Beweis: Rechnung vom 08.01.2021 – Anlage 2

 

Da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG auf die Höhe begrenzt ist, den die Beklagte an Abmahnkosten verlangt hat, macht die Klägerin vorliegend nur 1.242,84 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2021 zur Zahlung bis zum 15.01.2021 auf.

 

Beweis: Schreiben vom 08.01.2021 – Anlage 3

 

Eine Zahlung erfolgte nicht. Daher blieb der Klägerin leider kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

 


Viewing all articles
Browse latest Browse all 1242

Latest Images





Latest Images