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2.000 EUR Ordnungsgeld, Organisationsverschulden, LG Münster, Beschluss vom 03.02.2021, 023 O 11/20

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Ein lesenswerter Beschluss des LG Münster vom 03.02.2021, 023 O 11/20, in einem Zwangsgeldverfahren. Ein Organisationsverschulden hat das Gericht bejaht und ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR verhängt. Es lagen mehrere Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung vor. Eine Abschlusserklärung wurde auch abgegeben, so dass die Unterlassungsansprüche unstreitig waren.

 

Die Unterlassungsschuldnerin hat aber nicht gründlich gearbeitet und muss jetzt 2.000 EUR an die Staatskasse bezahlen. Die Einzelheiten:

Landgericht Münster

Beschluss

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

der XXX

 

Gläubigerin,

 

gegen

 

die XXXX

 

Schuldnerin,

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXXX, die Handelsrichterin XXXXX und den Handelsrichter XXXXX am 03.02.2021 beschlossen:

 

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 20.04.2020 (023 O 11/20) enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich, es zu. unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerspruchsfrist zu belehren, wie nachfolgend wiedergegeben auf dem Onlinemarktplatz eBay bei dem Artikel mit der Artikel Nr. XXXXX (Anl. 1) geschehen:

 

[Abbildung]

 

ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben. werden kann, für je 250,00 € ein Tag Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin, verhängt. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Der Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

I.

Durch Beschlussverfügung des Vorsitzenden vom 20.04.2020 (023 O 11/20 LG Münster), hat das Gericht der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln u.a. untersagt, zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei widersprüchlich über die Dauer der Widerrufsfrist zu belehren, wie im Beschlusstenor näher angegeben.

 

Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 29.04.2020 und ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 30.04.2020 zugestellt. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 19.06.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als endgültige, einem Titel zur Hauptsache gleichstehende Regelung anerkannt und auf die Rechtsbehelfe der §§ 924, 926, 927 ZPO verzichtet.

 

Am 19.10.2020 bot die Schuldnerin zu den eBay-Artikel-Nummer XXXX, XXXX und XXXX Textilien zum Verkauf an, bei denen sie unter „Widerrufsbelehrung“ angab: „Frist 60 Tage“.

 

Unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ führte sie unter Ziffer 1.1  „Widerrufsrecht“ unter anderem folgendes aus: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

 

Bei den Artikeln mit den eBay-Artikel-Nummern XXX und XXX sind die Angaben im Feld „Widerrufsbelehrung“ am 19.10.2020 korrekt gewesen, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ folgende Belehrung: 

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer der Ware ist, die bestellte Ware in Besitz genommen haben ’ bzw. hat“.

 

Die Gläubigerin behauptet unter Vorlage der Ausdrucke zu den Anlagen 3 und 4, die Schuldnerin habe die Verstöße seit dem 15.10.2020 begangen. Unter Hinweis auf die Ausdrucke zu den Anlagen 5 bis 9 zur Antragsschrift behauptet sie weiter, es habe sich nicht um einen Einzelfall oder Ausreißartikel gehandelt, weil täglich Tausende neue, widersprüchliche Artikel von der Schuldnerin eingestellt würden. Das Verhalten stelle einen weiteren Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 20.04.2020 dar.

 

Die Gläubigerin beantragt,

 

gegen die Schuldnerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld festzusetzen oder Ordnungshaft anzuordnen.

 

Die Schuldnerin tritt dem Antrag der Gläubigerin entgegen. Sie bestreitet, dass es im Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 18.10.2020 zu widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung und damit zu Verstößen gegen Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung gekommen sei. Dazu verweist sie darauf, dass die von der. Gläubigerin vorgelegten Ausdrucke jeweils das Datum 19.10.2020 tragen („Screenshot erstellt
mit FireShot Pro am Montag, den 19.10.2020 …”). 

 

Die Schuldnerin behauptet, am 16.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX die Widerrufsfrist im eBay-Shop der Schuldnerin von 30 auf 60 Tage geändert und dabei auch sämtliche Hinweise in den AGB und der Widerrufsbelehrung angepasst. Am selben Tag habe Frau XXX, den IT-Mitarbeiter der Schuldnerin, Herrn XXX, angewiesen, alle Angebote bei eBay zu aktualisieren, damit die Anpassungen auch in allen Angeboten korrekt angezeigt würden. Diese Aktualisierung habe Herr XXX unverzüglich in Gang gesetzt. Die Umsetzung solcher Änderungen benötige technisch bedingt und aufgrund des Umfangs der Daten Zeit, ohne dass die Schuldnerin den Vorgang beschleunigen könne. Es könne sogar mehrere Tage dauern, bis eine vorgenommene Änderung tatsächlich in sämtlichen Angeboten bei eBay einheitlich angezeigt ‚werde. Zudem könnten Änderungen von Angeboten nur in Gruppen (Tranchen) vorgenommen werden. Das bedeute, dass sich in Anbetracht der Vielzahl der Angebote nicht sämtliche Angebote gleichzeitig und „auf Knopfdruck“ aktualisierten.

 

Die Schuldnerin behauptet weiter, am 19.10.2020 habe ihre Mitarbeiterin Frau XXX zur Widerrufsfrist Anpassungen an den AGB im Backend des eBay Shops vorgenommen und Herrn XXX erneut angewiesen, deshalb unverzüglich alle Angebote über das Content-Verwaltungs-Programm zu aktualisieren. Auch hier bestehe jedoch die technische Einschränkung, dass solche Änderungen nicht sofort in sämtlichen Angeboten angezeigt würden. Deshalb hätten Frau XXX und Herr XXX Stichproben vorgenommen, um nachzuprüfen, ob die Änderungen bereits umgesetzt worden seien. Als Herr XXX in diesem Rahmen z.B. das Angebot mit der Artikelnummer XXX überprüft ‚habe, seien in der Widerrufsbelehrung an allen Stellen 60 Tage angegeben gewesen. Es lasse sich durch die Schuldnerin nicht mehr rekonstruieren, ob die von der Gläubigerin vorgelegten Angebote vom 19.10.2020 bzw. 20.10.2020 in derselben Trance enthalten gewesen seien, wie das von der Schuldnerin überprüfte Angebot Nr. XXX. Es sei wegen der möglichen technischen Verzögerungen denkbar, dass die von der Schuldnerin geprüften Stichproben sämtlich korrekt gewesen seien, während in den von der Gläubigerin überwachten Angeboten noch vereinzelt Widersprüche enthalten gewesen seien. Soweit es am 19. und 20.10.2020. zu widersprüchlichen Angaben gekommen sein möge, seien diese technisch bedingt gewesen. Es sei der Schuldnerin nicht zumutbar, bei jeder Änderung ihren eBay Shop für mehrere Tage offline zu stellen, wenn sie sogar stichprobenartig überprüft habe, dass ihre Änderungen korrekt umgesetzt worden seien. Es sei unmöglich, jedes einzelne Angebot per Hand zu überprüfen. Im Übrigen stelle die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 60 Tage einen Vorteil für den Verbraucher dar.

 

Die Schuldnerin meint, es fehle an einem nach § 31 BGB zurechenbaren Verschulden ihrer Organe oder ein eigenes Organisationsverschulden. Ein etwaiges Drittverschuldeten, etwa des Anbieters des Content-Verwaltungs-Programms oder von eBay sei unbeachtlich, da die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG nicht anwendbar seien.

 

Weiter meint die Schuldnerin, falls ein Verstoß bejaht werde, sei zu berücksichtigen, dass sie allenfalls leicht fahrlässig gehandelt habe, aktiv Maßnahmen ergriffen habe, um Wettbewerbsverstöße zu unterbinden und dies lediglich einzelne Angebote betroffen habe, sodass allenfalls ein sehr niedriges Ordnungsgeld zu verhängen sei. 

 

II.

Der Antrag nach § 890 ZPO auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat teilweise Erfolg.

 

1.
Gegen die Schuldnerin ist ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil sie durch die von der Klägerin vorgelegten Angebote zu den Anlagen 3 bis 8 am 19.10.2020 und durch die Angebote zu der Anlage 9 am 20.10.2020 schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20.04.2020 verstoßen hat, indem sie gegenüber Verbrauchern widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht hat. Bei den Angeboten zu den Anlagen 3 und 5 bis 8 hat sie jeweils unter „Widerrufsbelehrung“ als Widerrufsfrist „Frist 60 Tage“ genannt und unter „Rücknahmebedingungen, weitere Angaben“ unter Ziffer 1.1 „Widerrufsrecht“ eine Frist.von „30 Tagen“ als Widerrufsfrist mitgeteilt. Sie hat bei den aus der Anlage 4 ersichtlichen Angeboten am 19.10.2020 und bei den aus der Anlage 9 ersichtlichen Angeboten am 20.10.2020 jeweils beim Feld „Widerrufsbelehrung“ keine widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht, hingegen enthielten die AGB der Schuldnerin dort in Ziffer 7.1 unter „Widerrufsrecht“ jeweils folgende widersprüchliche Belehrung:

 

„Sie haben das Recht, binnen 30 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 60 Tage ab dem Tag, (…).“

 

a)
Die Schuldnerin hat in ihren oben dargestellten Angeboten vom 19.10.2020 und 20.10.2020 gegenüber Verbrauchern Textilien zum Kauf angeboten und dabei die dargestellten widersprüchlichen Angaben zur Widerrufsfrist gemacht (einerseits 60 Tage und andererseits 30 Tage).

 

Soweit die Gläubigerin diese Verstöße auch im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 behauptet, hat sie diese nicht bewiesen. Die Schuldnerin bestreitet, dass sie in diesem Zeitraum solche Verstöße begangen hat. Die Gläubigerin, die insoweit beweispflichtig ist, hat weder durch Screenshots noch in anderer Weise unter Beweis gestellt, dass auch in diesem Zeitraum auf den Internetseiten der Schuldnerin bei eBay solche Verstöße erfolgt sind. Die Screenshots aus den Anlagen 3 bis 8 stammen, wie sich aus dem jeweiligen Aufdruck ergibt, vom 19.10.2020 und die aus der Anlage 9 vom 20.10.2020. Daraus ergeben sich die dargestellten Verstöße lediglich für diese jeweiligen Tage, nicht jedoch auch dafür, dass diese bereits im Zeitraum vom 15.10. bis zum 18.10.2020 vorgelegen haben. Soweit die Schuldnerin diese Verstöße im Zeitraum seit dem 19.10.2022 bestreitet, sind diese Verstöße durch die von der Gläubigerin als Anlagen 3 bis 9 vorgelegten Ausdrucke von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay belegt und ‚konkret dargelegt. Angesichts dieses durch die Ausdrucke konkretisierten Vorbringens der Gläubigerin reichte die Behauptung der Schuldnerin zum Ablauf der Änderung der Widerrufsfrist in ihren AGB und der Widerrufsbelehrung von 30 auf 60 Tage am 16.10.2020 und 19.10.2020 sowie den dazu veranlassten Kontrollen zu einem erheblichen Bestreiten nicht aus. Denn die Schuldnerin hat weder die Richtigkeit der als Ausdruck vorgelegten Screenshots bestritten noch behauptet, sie habe konkret die von diesen Screenshots betroffenen Angebote oder die betreffenden Angebotstranchen überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zum damaligen Zeitpunkt unstreitig mehr als 40.000 Angebote in ihrem Account auf der Internethandelsplattform eBay bereitgehalten hat.

 

b)
Die Schuldnerin hat auch schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 20. 04.2020 verstoßen.

 

aa)
Die Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO enthält auch strafrechtliche Elemente und setzt daher Verschulden voraus (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007,860, Tz.11; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn. 6). Dabei muss der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt haben, sodass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht ausreicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen,
UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.6.). Die §§ 278, 831 BGB und § 8 Abs. 2 UWG sind daher nicht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2014, 909, Rn. 11 – Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Das bedeutet, dass die Schuldnerin im Rahmen der zu prüfenden Ordnungsmaßnahmen nicht für ein Verhalten ihrer Mitarbeiter und der XXX gemäß § 278 BGB oder § 8 Abs. 2 UWG haftet. Sie muss sich jedoch als juristische Person das Verschulden ihrer Organe nach § 31 BGB und ein etwaiges Organisationsverschulden zurechnen lassen (vgl. BVerfG, GRUR 2007,860 Tz. 11 – Organisationsverschulden; BGH, GRUR 1991, 929, 931 – fachliche Empfehlung Il).

 

bb)
Im Streitfall hat die Schuldnerin fahrlässig ihre Organisationspflichten verletzt. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter und Beauftragte, kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung genau zu überwachen (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl.. § 12 Rn. 6.7). Die Belehrung hat dabei grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Vertragsverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 1392, Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Es reicht nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (vgl. Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Dabei trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast  (Köhler/Feddersen in Bornkamm/Köhler/Feddersen, a. a. O.). Der Schuldner muss ein eigenes Kontrollsystem einrichten und Sanktionen gegen Zuwiderhandlungen an (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018, 15 W 25/18). Er muss darauf hinweisen, dass hinter seinen Anweisungen ein gerichtliches Verbot steht, welches unbedingt zu befolgen ist, und muss sich auch vergewissern, ob seinen Anweisungen Folge geleistet wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).

 

Im Streitfall trifft die Schuldnerin ein Organisationsverschulden. Sie hätte nach der Unterlassungsverfügung dafür sorgen müssen, dass auch bei einer Änderung der in ihren Angeboten angegebenen Widerrufsfrist die Informationen nicht widersprüchlich in der dargestellten Weise gegeben werden. Sie hätte sicherstellen müssen, dass nach einer Umstellung der Widerrufsfrist unter der Rubrik „Widerrufsbelehrung“ und in ihren AGB sodann eine einheitliche Angabe der Widerrufsfrist stattfindet. Sie hätte organisatorisch sicherstellen müssen, dass eine  ausreichende Kontrolle der Angebote durch ihre Mitarbeiter stattfand, um solche Verstöße, wie durch die Anlagen 3 bis 9 dokumentiert, die bei einer erheblichen Anzahl von Angeboten der Schuldnerin auf der Internethandelsplattform eBay aufgetreten sind, festzustellen und zu beheben. Gegebenenfalls hätte die Schuldnerin durch organisatorische Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass die betreffenden Seiten bis zur Behebung des Verstoßes offline genommen werden.

 

Die Schuldnerin hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Organisations- und Überwachungspflichten erkennen können und müssen. Wäre sie diesen nachgekommen, hätte sie die Fehler entdeckt und hätte diese abstellen können und müssen. Sie hat damit fahrlässig gegen die Unterlassungspflicht verstoßen.

 

2.
Die von der Gläubigerin monierten Verstöße gegen das Unterlassungsgebot stellen sich als natürliche Handlungseinheit dar. Mehrere — auch fahrlässige — Verhaltensweisen können zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie aufgrund eines räumlich zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2001, 158 – Trainingsvorgang; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 6.4). Im Streitfall bestand ein enger sachlicher und auch zeitlicher Zusammenhang. Es handelte sich um identische Verstöße bei Angeboten für Textilien auf derselben Internethandelsplattform, nämlich eBay. Dabei werden die betreffenden Angaben zur Widerrufsfrist nicht für jedes Angebot getrennt eingegeben. Vielmehr werden Angaben bei der Handelsplattform eingestellt, die dann in der Folge für alle Angebote der betreffenden Person gelten. Die Vielzahl von gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßenden Angebote der Schuldnerin beruhen damit auf einem – Vorgang. Aufgrund. dieser Umstände erscheinen die die Unterlassungspflicht verletzenden Angebote als sachlich und zeitlich so eng verbunden, dass: sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Sie bilden somit eine natürliche Handlungseinheit.

 

3.
Das beantragte Ordnungsgeld war auf 2.000,00 € festzusetzen.

 

Die Bemessung hat sich am Zweck des Ordnungsmittels, nämlich künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren, zu orientieren (BGHZ 146, 318, 323 — Trainingsvertrag; BGH GRUR 2004, 264, 267 -— Euro-Einführungsrabatt; BGH GRUR 2012, 541 Rn. 9 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren). Dabei bemisst sich die Höhe des
Ordnungsmittels nicht nach Bruchteilen des Unterlassungsstreitwerts (BGH GRUR 1994, 146, 147 – Vertragsstrafebemessung), sondern nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie nach dem Verschuldensgrad, dem Vorteil für den Verletzer (z.B. Umsatzsteigerung) und der Gefährlichkeit für den Verletzten (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.; BGH GRUR 2017, 318 Rn. 17; OLG Hamm WRP 2000, 413, 417). Mindestens ist der Gewinn aus der Verletzung abzuschöpfen (OLG Köln WRP 1987, 569), sofern ihn der Verletzte nicht für sich beanspruchen kann (Köhler WRP 1993, 666, 674). Denn eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer nicht lohnen (BGH GRUR 1994, a.a.0.; BGH GRUR 2004, a.a.O.). Auch sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 318 Rn. 19; OLG München WRP 1978, 72). Ausgehend von diesen Grundsätzen war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin selbst damit wirbt, dass sie Europas größter Händler für XXXX mit täglich XXX neuen XXX im Angebot ist. Zudem verfügte sie bei eBay per 07.10.2020 über mehr als 248.000 Bewertungen als Verkäuferin. Für. 2019 wies sie einen Gewinn von mehr als 2 Millionen € aus. Das zeigt, dass sie ein erhebliches Geschäftsvolumen hat.

 

Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass unwiderlegt die Verstöße – wie die Schuldnerin behauptet – im Rahmen einer Umstellung der Widerrufsfrist von 30 auf 60 Tagen aufgetreten sind und die Schuldnerin sich auch bemüht hat, durch Kontrollen solche Verstöße zu unterbinden. Die Umstände sprechen dafür, dass diese Verstöße auch nur für wenige Tage aufgetreten sind. Das Verschulden der Schuldnerin, die lediglich fahrlässig handelte, ist angesichts dieser Umstände nicht als gravierend einzustufen. Zudem hat die Schuldnerin die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung durch ihre Abschlusserklärung anerkannt und in der Folge jedenfalls bis zum 07.10.2020 auch nach dem Vorbringen der Gläubigerin nicht gegen diesen Teil der einstweiligen Verfügung verstoßen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat das Gericht beantragte Ordnungsgeld auf 2.000,00 € festgesetzt. Es hat hierbei sowohl der Bedeutung der als natürliche Handlungseinheit zusammengefassten Zuwiderhandlung als auch dem Verschuldensgrad und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur künftigen Einhaltung des gerichtlichen Verbotes angehalten wird.

 

4.
Der Ausspruch zur Ersatzfreiheitsstrafe hat seine Grundlage in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

5.
Die Kostenentscheidung folgt aus 88 891 S. 3, 91 ZPO.


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