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Unclean Hands Einwand: Die einstweilige Verfügung wird aufrechterhalten.

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Warum rät ein Rechtsanwalt einem Mandanten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung einzulegen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Widerspruch niemals Erfolg haben kann?

 

Antwort: Um Geld zu verdienen!

 

Ich empfehle dem Antragsgegner jedoch, seinen Rechtsanwalt in die Haftung zu nehmen. Bereits der Tatbestand des Urteils reicht aus, um zu erkennen, dass hier eine Falschberatung vorliegt.

023 O 54/20

 

Landgericht Münster

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven,

 

gegen

 

Herrn XXX
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt XXX

 

hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster/Westfalen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX als Vorsitzenden auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2021 für Recht erkannt:

 

Die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 (023 O 54/20 Landgericht Münster) wird aufrechterhalten.

 

Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung von als wettbewerbswidrig beanstandetem Verhalten.

 

Die Antragstellerin vertreibt über ihren Internetshop auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter dem Namen „XXXX“ mehr als 2000 Artikel, darunter etwa 40 Produkte von XXX, wie auch XXX.

 

Der Antragsgegner handelt auf der Internet Handelsplattform www.amazon.de unter dem Verkäufer Namen „XXXX.

 

Am 12.10.2020 bot der Antragsgegner auf der Internethandelsplattform www.amazon.de unter seinem genannten Namen XXX unter der ASIN XXX zum Preis von XXX € zum Verkauf an (Anlage 1, drei bis vier der Akten). Dabei handelt es sich um Gebläse für eine Gasheizunganlage. Durch das Gebläse wird bei der Gasheizung neben Luft auch Gas beigemischt und in den Verbrennungsraum befördert. Dabei ist das Gebläse mit der Gasleitung verbunden. Um das Gebläse einbauen zu können, ist die Gasleitung zu lösen. Es handelt sich um ein sicherheitsrelevante Ersatzteil für eine solches Gasheizungsaggregat.

 

In dem Angebot des Antragsgegners wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil für eine Gasheizungsinstallation handelt und dieses Ersatzteil ausschließlich durch einen Fachhandwerkern installiert werden darf.

 

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2020 (Anl. 8, Bl. 20-21 der Akten) abgemahnt, weil in der Produktbeschreibung nicht darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handele und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen dürfe, und ihn unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Die Antragstellerin hat in der Folge eine Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 02.11.2020 (023.0 54/20) mit folgendem Inhalt erwirkt:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich bei Amazon geschehen.

 

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Antragsgegner.“

 

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster am 16.11.2020 zustellen lassen (DR I 556/20 der Gerichtsvollzieherin XXX).

 

Gegen die einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.01.2021 Widerspruch eingelegt.

 

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Sie meint, es sei unzulässig sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie das oben dargestellte Gasgebläse — zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürften. Deshalb sei die Werbung des Antragsgegners nach § 5a Abs. 2 UWG
unlauter. Dem Verbraucher werde eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Die Werbung stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

 

Die Antragstellerin meint, der Einwand des Antragsgegners, dass sie selbst auf ihrer Internetseite am 29.01.2021 bei dem Angebot eines XXX-Gebläses in gleicher Weise gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe, sei für ihren geltend gemachten Unterlassungsanspruch unerheblich.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

die einstweilige Verfügung vom 02.11 .2020 aufrechtzuerhalten.

 

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 

 

Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe unter der ASIN-Nummer XXX am 29.01.2021 selbst ein XXX Gebläse für eine Gasheizungsanlage angeboten, ohne den von ihr verlangten Hinweis zu geben (Anlage zum Schriftsatz vom 01.02.2021, Bl. 65ff der Akten). Er meint, dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin wegen des diesbezüglichen fehlenden Hinweises in der Anzeige der Antragstellerin seinerseits mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2021 (Bl. 62 bis 64 der Akten) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 05.02.2021 .zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch des Antragsgegners hat keinen Erfolg: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, sodass die einstweilige Verfügung vom 02.11.2020 aufrechtzuerhalten war.

 

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

 

Der Antragstellerin fehlt nicht die Klagebefugnis und Befugnis zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung. Sie hat mit der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt.

 

1.
Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ein Missbrauch im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl.
BGH, GRUR 2000, 1089, 1090; BGH, GRUR 2001, 82). Als typischen Beispielsfall nennt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Ein solcher Fall liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, 4 U 211/08). Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2009, 4 U 93/09). Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände bestimmt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, 4 U 25/11).

 

2.
Ein solcher Rechtsmissbrauch ist im Streitfall nicht festzustellen.

 

a)

Eine Massenabmahnungstätigkeit durch die Antragstellerin ist nicht festzustellen. Eine solche ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch hat das Gericht dafür anderweitige Erkenntnisse.

 

b)

Ein Rechtsmissbrauch ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner erhobenen Einwand der „unclean hands“. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin in ihrem Angebot zur ASIN-Nr. XXX auf der Internethandelsplattform www.amazon.de, wie der Antragsgegner behauptet, am 29.01.2021 den gleichen Verstoß begangen hat, wie der Antragsgegner und dessentwegen sie den  Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend macht.

 

Der Einwand der „unclean hands“ ist von vorneherein nicht zuzulassen, wenn durch den Verstoß zugleich die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit berührt werden (vgl. BGH, GRUR 1977, 494, 497 – DERMATEX; KG, GRUR 2000, 93, 94 – Zugabeverstoß; OLG Celle, WRP 2015, 1238 Rn. 17). Im vorliegenden Fall sind durch den von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoß des Antragsgegners die Interessen Dritter berührt, nämlich zumindest die der Verbraucher. Die Verbraucher haben ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufklärung darüber, dass sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen — wie vorliegend das Gebläse XXX für eine Gasheizung — ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen. Schon aus diesem Grund ist der Einwand der Angabe „unclean hands“ im Streitfall von vorneherein nicht zuzulassen. Im Falle eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes der Antragstellerin bleibt dem Antragsgegner im Übrigen die Möglichkeit, diesen Verstoß selbst im Rechtswege zu verfolgen.

 

ll.

Die einstweilige Verfügung ist auch begründet.

 

1.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie einen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG hat.

 

a)

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie eine Mitbewerberin des Antragsgegners im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist.

 

Beide bieten über das Internet bundesweit u.a. Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX an.

 

b)

Durch das Angebot für das Gebläse XXX zu der genannten Nummer auf der Internethandelsplattform www.amazon.de hat der Antragsgegner eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Er hat hierdurch bundesweit Interessierte zum Kauf dieser Gebläse und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Es handelt sich damit um ein Verhalten des Antragsgegners zugunsten seines eigenen Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das der Förderung des. Absatzes der von ihm angebotenen Waren dient und mit dem Abschluss von Verträgen über diese Waren objektiv zusammenhängt.

 

c)

Diese geschäftliche Handlung war gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie unlauter war.

 

aa)

Der Antragsgegner hat mit seinem Angebot die Gebläse für Gasheizungen der Marke XXX unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen konnte. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG galten deshalb alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem Vertrieb über das Internet angemessenen Umfang als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG galten.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 und 3 der Niederdruckanschlussverordnung dürfen Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Das vom Antragsgegner angebotene Gebläse war für den Einbau in eine Gasheizung, die zur Gasversorgung im Niederdruck gehört, bestimmt. Der Einbau dient dabei entweder der Errichtung oder bei einem Austausch der Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung. Nach der genannten Regelung in der Niederdruckanschlussverordnung darf im Rahmen der Errichtung oder Instandhaltung der Einbau des Gebläses in die Gasheizungsanlage nur durch ein Fachunternehmen erfolgen, welches in einem Installateurverzeichnis eingetragen ist oder durch den Netzbetreiber. 

 

Dieser Umstand ist ein wesentliches Merkmal des Produktes im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zu solchen Merkmalen gehört, die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauches des Erzeugnisses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, 20 U 129/17, zitiert nach .Juris, Rn. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl, & 5a Randnummer 4.22). Der Verbraucher kann dieses Gebläse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist, was nur selten der Fall sein wird. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht | darin, dass er die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht  ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in dieser Branche vielfach die Handwerker das nötige Material selbst einkaufen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die Fachunternehmen erzielen einen häufig nicht geringen Anteil ihrer Einnahmen aus der Differenz zwischen ihrem Einkaufs- und dem Verkaufspreis der von ihnen einzubauenden Teile, sodass sie kein Interesse am Einbau von vom Kunden gestellten Teilen haben. Zudem können sich für den Handwerker Haftungsprobleme ergeben, wenn er vom Kunden gestellte Teile einbaut. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Die erforderliche Information, dass das Gebläse nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Der Antragsgegner vertreibt in seinem Onlineshop Gegenstände, die vom Erwerber, wenn er handwerklich einigermaßen begabt ist, auch selbst eingebaut oder verbaut werden können. Das legt es für den Interessenten nahe, dass er auch dieses Erzeugnis selbst einbauen kann.

 

bb)

Der Antragsgegner hat die Verbraucher über dieses wesentliche Merkmal der von ihm angebotenen Ware, dass das Gebläse in die Gasheizung nur durch ein Fachunternehmen eingebaut werden darf, an keiner Stelle seines Angebotes informiert und diese erforderliche Information — wie die Antragstellerin durch Vorlage der Anl. 7 (Bl. 14-19 der Akten) glaubhaft gemacht hat — auch nicht bis zum Abschluss des Bestellvorganges erteilt.

 

cc)

Da der Verbraucher diese Information benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, handelte der Antragsgegner, indem er die erforderliche Information, dass es sich um ein sicherheitsrelevantes Bauteil handelte und die Installation ausschließlich durch einen autorisierten Fachhandwerker erfolgen darf, nicht erteilte, unlauter gemäß § 5a Abs. 2 UWG.

 

d)

Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Dafür besteht eine tatsächliche Vermutung aufgrund des Verstoßes.

 

2.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

 

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt daraus, dass die einstweilige Verfügung als Eilentscheidung sofort vollstreckbar ist.

 

[Mein Zeichen: 367/20]


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