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OLG Hamm Preisangaben im Onlineshop: Erhöhung der Stückzahl, Gesamtpreis erst im Warenkorb ist in Ordnung

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Nach der Preisangabenverordnung sind die anfallenden Gesamtpreise anzugeben. In vielen Onlineshops kann die Menge des Produktes zwar erhöht werden, jedoch wird der angezeigte Preis in vielen Fällen nicht angepasst, wie in diesem links abgebildeten Bild.

 

Würde man die Menge erhöhen, dann sollte sich auch der Preis entsprechend ändern. Sollte dies nicht der Fall sein, dann wäre die Darstellung möglicherweise unzulässig und wettbewerbswidrig. Das Landgericht Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20 sah dies beispielsweise so. Meine Beiträge zu dieser Entscheidung finden Sie hier:

 

Abmahngefahr: Preisangabenverordnung
Abmahngefahr eBay Multiauktion wegen Gesamtpreis

 

Anders das OLG Hamm

Das OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021, Geschäftsnummer: I-4 W 71/21 (zuvor LG Münster, Az.: 021 O 71/20) sieht in der Darstellung keinen Wettbewerbsverstoß. Hier die Einzelheiten:

I-4 W 71/21
021 O 71/20
Landgericht Münster

 

 

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit

 

der XXX

 

gegen

 

die XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

 

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsmittelbeschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 09.11.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 06.10.2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens beider Instanzen.

 

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Ordnungsmittelverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Das Landgericht untersagte der Schuldnerin, die u. a. Neopren vertreibt, mit Beschlussverfügung am 03.09.2020,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment Neopren zu veröffentlichen und/oder zu unterlassen und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne dabei die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Dem lag eine Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin (www.XXX.de) zugrunde, aus der sich nicht der anfallende  Gesamtpreis ersehen ließ. Vielmehr fanden sich nur Angaben zu einer unverbindlichen Preisempfehlung und zum Grundpreis. Erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb: wurde der Gesamtpreis angezeigt. Das Landgericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 PAngV.

 

Die Schuldnerin, der die Beschlussverfügung am 10.09.2020 zugestellt worden ist, hat mit Schreiben vom 24.09.2020 eine Abschlusserklärung abgegeben.

 

Mit ihrem Ordnungsmittelantrag beanstandet die Gläubigerin, die Schuldnerin setze ihr wettbewerbswidriges Verhalten fort. Sie biete nun -wie aus den Screenshots Anlagen 4 und 5 zum Ordnungsmittelantrag vom 06.10.2020 ersichtlich – bspw. „Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50.cm“ zum Preis von 19,95 € an, ohne dass sich der angezeigte Preis ändere, wenn man die Stückzahl ändere. Der Gesamtpreis werde erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt.

 

Das Landgericht hat hierin eine Zuwiderhandlung gegen das vorstehend wiedergegebene Unterlassungsgebot gesehen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.11.2020 gegen die Schuldnerin ein. Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 € festgesetzt, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft für je 250,00 €.

 

Gegen die Ordnungsmittelfestsetzung wendet sich die Schuldnerin mit ihrer form und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, es liege keine Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor.

 

II.

Die gem. §§ 793, 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist begründet und führt zur Zurückweisung des Ordnungsmittelantrages.

 

Die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsmitteln nach 8 890 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt an einer Zuwiderhandlung gegen das vom Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot.

 

1.
Es spricht bereits Einiges dafür, dass das. mit der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot nur solche Angebote der Schuldnerin außerhalb des virtuellen Warenkorbs – als kerngleiche Verstöße — erfasst, die sich auf diejenigen Merkmalsangaben beschränken, die in der der einstweiligen Verfügung zugrundeliegenden Ansicht enthalten waren, und Angebote, die — wie die im Ordnungsmittelantrag bezeichnete Ansicht — weitergehende Angaben enthalten, ungeachtet der Frage ihrer Gesetzeskonformität nicht als Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot gewertet werden können. Denn das Landgericht hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen der Beschlussverfügung angegeben, welche konkreten Angaben es im seinerzeit streitgegenständlichen Angebot der Schuldnerin („Neopren 3mm grau-dunkelgrau UVP – 65.99 € 29,90 €/Meter“) vermisst hat. Dies spricht dafür, dass die Entscheidung des Landgerichts und damit auch ihr vollstreckungsfähiger Inhalt sich auf die Erkenntnis beschränkt, dass die damals streitgegenständliche Internetansicht den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprach (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2017 — 4 W 34/16 -, GRUR-RR 2017, 359, Rn. 16, zit. nach juris).

 

2.
Ungeachtet dessen bestehen Zweifel, ob die Beschlussverfügung vom 03.09.2020 überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

 

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.07.2015 — IZR 224/13-, GRUR 2015, 1021, Rn. 12 mwN., zit. nach juris — Kopfhörerkennzeichnung), der der Senat folgt (vgl. Senatsurteil vom 25.08.2015 – 4 U 163/14-, Rn. 43 mwN., zit. nach juris), genügt die -wie hier- bloße Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten  Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt.

 

3.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn die mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandete Gestaltung des Online-Shops der Schuldnerin erweist sich als gesetzeskonform.

 

a) 
Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für den Verbraucher, wenn. es gilt, zwischen verschiedenen Angeboten eine Auswahl zu treffen. Zweck der PAngV ist es daher, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die
Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Die PAngV dient also dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Sie will dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss. Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass der Verbraucher selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln muss, um Preisvergleiche vornehmen zu können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, vor & 1 PAngV, Rn. 2 sowie 8 1 PAngV, Rn. 1a, jew. mwN.). Der Verbraucher soll vielmehr wissen, mit welcher tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung er rechnen muss, wenn er sich für ein Angebot entscheidet. Maßgebend ist dabei der Gegenstand des jeweils abzuschließenden Vertrages. Handelt es sich um Waren („Erzeugnisse“), ist zu unterscheiden: Bezieht sich das Angebot auf „eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge“ i. S. d. Art. 2 lit. a RL 98/6, so ist dafür der Endpreis anzugeben. Kann der Verbraucher dagegen die angebotenen Produkte — wie hier — einzeln erwerben, so ist grundsätzlich der Endpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 1 PAngV, Rn. 11).

 

b)

Danach ist es nicht zu beanstanden, dass sich der im Angebot der Schuldnerin angegebene Preis von 19,95€ für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135×350 cm bei Erhöhung der Stückzahl, aber noch vor Einlegen der. Ware in den virtuellen Warenkorb, nicht ändert, sondern der sich aus der Erhöhung der Stückzahl ergebende veränderte Preis erst nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb angezeigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 16.07.2009 -IZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 24 mwN., zit. nach juris – Kamerakauf im Internet) dem Verbraucher die nach den Vorschriften der PAngV erforderlichen Informationen nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat, weil er die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst.

 

Anders als bei den gem. $ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV erforderlichen zusätzlichen Angaben betreffend die im Versandhandel typischerweise anfallenden Liefer- und Versandkosten, deren genaue Höhe zudem regelmäßig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 – | ZR 50/07 -, GRUR 2010, 248, Rn. 27 mwN., zit. nach juris — Kamerakauf im Internet) und die daher ein nicht unwesentliches Kriterium bei der Ermittlung ‘des Gesamtpreises i. S. v. 8 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und damit bei der Gewährleistung von optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten darstellen, erschließt es sich — von etwaigen Mengenrabatten“ abgesehen – jedem Verbraucher selbstverständlich und ohne Weiteres, dass sich der für einen Artikel – hier für ein Stück Neopren 4,5 mm schwarz-schwarz 135 x 50 cm zum Preis von 19,95 € – zu zahlende Preis je nach erworbener Menge erhöht (verdoppelt, verdreifacht usw.). Einer besonderen klarstellenden Angabe des „Gesamtpreises“ bedarf es vor diesem Hintergrund vor Einleitung des eigentlichen Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb nicht. Die Schuldnerin kann insoweit nicht schlechter gestellt werden als sie stünde, wenn -— bedingt durch die Gestaltung des Onlineshops — eine Erhöhung der gewünschten Menge überhaupt erst nach Einleitung des Bestellvorgangs durch (nachträgliche) Bearbeitung des virtuellen Warenkorbs möglich wäre.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf 88 891 Satz 3, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; maßgebend für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist 8 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. bspw. Senatsbeschluss vom 31.07.2015 — 4 W.86/14).

Was ist von der OLG Hamm Entscheidung zu halten?

Ich persönlich begrüße diese Entscheidung und finde sie richtig. Es kann aber nie ausgeschlossen werden, dass andere Landgerichte und Oberlandesgerichte die Sache anders beurteilen und einen Wettbewerbsverstoß bejahen.

 

Da Onlineshops ohne weiteres so gestaltet werden können, dass sich der Preis bei Auswahl einer höheren Stückzahl ändert empfehle ich, dies auch so zu handhaben, um jegliches Abmahnrisiko gleich von Anfang an auszuschließen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 


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