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LG Darmstadt: Ido nicht aktivlegitimiert | die freie Mitarbeiterin H. Spayou |Äußerungen des IDO

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Was gibt es Neues zum IDO Verband?

I. LG Darmstadt – sehr deutliche Worte

Ein weiteres Gericht hat die Aktivlegitimation des IDO verneint: LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig). In der Verfahren hatte der IDO Verband einen Händler wegen fehlendem Grundpreis verklagt. Das LG Darmstadt ist der Rechtsauffassung, dass es beim IDO vorliegend an der Aktivlegitimation fehlt. 

 

Es geht dem IDO darum, lukrative Einnahmen zu erzielen.

„Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher lnteressen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter XXX als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.“

IDO Mitarbeiter verdienen gut

„Stundenlöhne von 60,00 € und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.“

Das Landgericht Darmstadt ist der Ansicht, dass Stundenlöhne von mehr als 60 EUR unangemessen sind und für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

 

 

II. freie Mitarbeiterin Frau H. Spayou

Als freie Mitarbeiterin ist / war Frau H. Spayou, vermutlich die Schwester der 1. Vorsitzenden für den IDO e.V. tätig. Diese wurde beispielweise in dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen: 12 O 68/18 KfH, als Zeugin für die angeblich vorhandene personelle Ausstattung benannt.

 

 

III. Reaktion des IDO auf Schadensersatzforderungen

Der IDO hat in einem Vorgang, in welchem es um Schadensersatzansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs geht, auf eine vorgerichtliche Aufforderung zur Kostenerstattung wie folgt reagiert:

 

Von: IDO Verband <info@ido-verband.de>
Gesendet: Donnerstag, 18. Februar 2021 10:56
An: hilfe@abmahnung.de
Betreff: Ihr Zeichen: 47/19 XXX Unser Zeichen: 031350/19

 

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

wir werden auf Ihre Mischung aus juristischem Unsinn und Verschwörungstheorien (das ist unsere Wertung Ihres Schreibens) nicht weiter eingehen. Sie können aber damit rechnen, dass wir Ihr Verhalten strafrechtlich und auch wettbewerbsrechtlich vor dem Hintergrund des Lügeverbots (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO) prüfen werden. Dazu können Sie sich einmal die Entscheidungen des BGH zu § 5 Abs. 1 UWG (Prämiensparverträge und Standardisierte Mandatsbearbeitung) anschauen. Wer eine anwaltliche Schlechtleistung (BGH – Standardisierte Mandatsbearbeitng) zu werblichen Zwecken (Mandatsakquise) einsetzt, handelt unlauter. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn gegenüber potentiellen Mandanten falsche Rechtsansichten auf Webseiten propagiert werden.

 

Hochachtungsvoll

 

A. Liß

 

Rechtsfachwirtin

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Sarah Spayou

 

[Hervorhebung durch RA Gerstel]

 

Öffentlichkeit möge sich eigene Meinung darüber bilden

Möge sich die Öffentlichkeit ihre eigene Meinung darüber bilden, ob diese Antwort einer Rechtsfachwirtin gegenüber einem Fachanwalt angemessen ist und der Arbeitsweise eines seriös arbeitenden Vereins entspricht. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 


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