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Abmahnung formal fehlerhaft: Klage gegen Abmahner, § 13 Absatz 5 UWG

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Es freut mich immer wieder, wenn Abmahner formale Fehler machen und der Abgemahnte dann den Spieß einfach einmal umdrehen und den Abmahner selbst zur Kasse bitten kann. Es kann sich lohnen, eine Abmahnung auf Formfehler überprüfen zu lassen.

 

Abmahnung formal fehlerhaft

Ist die Abmahnung formal fehlerhaft, dann können Sie vom Abmahner Ersatz der für Ihre eigenen Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen, § 13 Abs. 5 UWG. Zahlt dieser nicht freiwillig, dann können Sie Klage erheben.

 

Hier ein Beispiel aus der Praxis. Heute habe ich diese Klage für einen Abgemahnten eingereicht:

Klage

 

des XYZ – Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigter:   RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

 gegen

 

die XYZ – Beklagte –

 

Streitwert: 1.682,70 €

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.682,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Begründung:

 

Klägerin wurde von der Beklagten abgemahnt. Die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG. Daher verlangt die Klägerin jetzt von der Beklagten gemäß § 13 Absatz 5 UWG die Kosten der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet. Im Einzelnen:

 

1. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2021 ab.

 

Am 01.12.2020 ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 02.12.2020 in Kraft getreten ist. Eine Abmahnung muss heute gewisse Voraussetzungen erfüllen, die wiederum in § 13 Absatz 2 UWG geregelt sind. Die Abmahnung der Beklagten entsprach aus nachfolgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG:

 

a) § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG schreibt vor, dass in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden muss ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. In der Abmahnung der Beklagten finden sich gar keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird. Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG werden somit auch nicht erfüllt.

 

b) Die Beklagte hat unter anderem die fehlende Nennung der Aufsichtsbehörde im Impressum bei der Klägerin abgemahnt.

 

Dieser Abmahngrund fällt unter § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 ist in den Fällen des Absatzes 4 der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Hierauf ist hinzuweisen. Ein Hinweis fehlt.

 

Da das Abmahnschreiben die formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht erfüllt, kann die Beklagte für ihre Abmahnung gemäß der gesetzlichen Regelung des § 13 Absatz 3 UWG keine Abmahnkosten geltend machen. Vielmehr kann die Klägerin gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG wegen diesen formalen Fehlern von der Beklagten Ersatz der für ihre eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet verlangen.

 

Der Klägerin sind für Ihre Rechtsverteidigung 1.682,70 EUR netto an Kosten entstanden, welche sich wie folgt berechnen:

 

[genaue Berechnung]

 

Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist wird keine Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Rechnung wurde am 15.06.2021 von der Klägerin an den Unterzeichner bezahlt.

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2021 auf, ihr die für ihre eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen bis zum 04.06.2021 zu erstatten.

 

Eine Zahlung erfolgte nicht. Daher blieb der Klägerin leider kein anderer Weg, als Klage zu erheben.


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