Quantcast
Channel: Anwaltblog24.de
Viewing all articles
Browse latest Browse all 1240

Kosten Abmahnung Wettbewerbsrecht – BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann

0
0

Am 06.06.2019 hatte der Bundesgerichtshof ein aus meiner Sicht sehr interessantes Urteil verkündet: BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, I ZR 150/18, Der Novembermann. Der Leitsatz lautet:

„Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.“

Abmahner wenden BGH Rechtsprechung nicht an

Um eines gleich vorweg zu nehmen: Ich habe noch nie eine Abmahnung gesehen, in der die BGH Rechtsprechung berücksichtigt worden ist! Aber warum eigentlich nicht?

 

Abmahner wollen mit Abmahnungen möglichst viel Geld verdienen

Meiner Ansicht nach geht es mal wieder ausschließlich um Geld, was auch sonst. Würden Abmahner die BGH Rechtsprechung anwenden, dann würden Sie mit den Abmahnungen deutlich weniger verdienen. 

 

Zum BGH Urteil „Der Novembermann“:

Gerade in Bezug auf etwaige Abmahnkosten ist diese Entscheidung besonders wichtig und interessant. Im Urteil heißt es:

„Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit zehn weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne.

Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit verklammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke „Der Novembermann“ und „Meine fremde Tochter“ abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen drei Filmen Götz George sei.“

Fazit: Geht in in allen Abmahnungen um das Gleiche, dann ist dies wie nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu beurteilen. Der Anwalt kann nur einmal Gebühren verlangen und nicht 10 Mal. Aber es ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden.

 

Bildung eines Gesamtgegenstandswertes

Wie genau ist der Gesamtgegenstandswert zu bilden? Der BGH führt hier aus:

„Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 42 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 630.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.781,90 € habe die Beklagte 3/42, mithin 341,56 € zu tragen, da sie wegen dreier Titel abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnungen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Parteien nicht zur  Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“

Urteil auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht anwendbar

Zwar betrifft das Urteil eine urheberrechtliche Auseinandersetzung, jedoch weiß ich aus einer Kölner Fortbildung (Kölner Symposium zum Marken- und Wettbewerbsrecht“, dass nach Ansicht der BGH Richter, diese Entscheidung auch auf das Wettbewerbsrecht und Markenrecht übertragbar und entsprechend anzuwenden ist.

 

Folge der Missachtung der BGH Rechtsprechung

Ignorieren Abmahner diese BGH Rechtsprechung, dann könnte ein Fall von Rechtsmissbrauch gegeben sein. Würde der Abmahner in jeder Abmahnsache die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen, dann könnte dies zudem einen Verstoß gegen § 15 RVG darstellen und auch den Tatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB erfüllen.

 

Sind mehrere Abmahnungen von einem Abmahner wegen der gleichen Abmahngründe bekannt, dann sollte man hier genauer hinsehen und nicht voreilig Zahlungen leisten!


Viewing all articles
Browse latest Browse all 1240

Latest Images

Trending Articles





Latest Images