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Abmahnung wegen Angabe „Low Carb“ Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

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Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. hatte am 20.12.2021 zunächst eine Abmahnung gegenüber einem Händler ausgesprochen, weil dieser ein Produkt mit der Angabe „Low Carb“ bewarb. Der Händler gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Jetzt ist ein Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin anhängig.

 

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf § 8 UWG i.V.m. § 3a UWG, Art. 8 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006 (LGVO). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO sei eine nährwertbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitze und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es in verminderter Menge oder nicht enthalte. Der Begriff „low carb“ sei eine Abkürzung für „low carbohydrates“ und bedeute übersetzt: „mit wenig Kohlenhydraten“.  Die Angabe „low carb“ in der Werbung für ein Lebensmittel werde vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein – gegenüber einem vergleichbaren Produkt – geringerer Kohlenhydratgehalt des Produkts versprochen werde. Zu den erfassten Nährstoffen würden auch die Kohlenhydrate gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 LGVO gehören. Es handle sich somit um eine nährwertbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 LGVO. Die Angabe „low carb“ weise auf eine geringe Menge von Kohlenhydraten hin.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 LGVO dürften nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen, heißt es in der Klageschrift. Im Anhang zur LGVO würde sich indes bezogen auf einen geringen (nicht geringeren) Kohlenhydratgehalt von Lebensmitteln keine spezifische nährwertbezogene Angabe finden. Die Angabe verstoße deshalb mangels einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe zu kohlenhydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 LGVO.

 

Sie haben eine Abmahnung oder bereits Klage erhalten?

Gern helfe ich Ihnen.

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.


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