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neue Preisangabenverordnung (PAngV) tritt am 28.05.2022 in Kraft

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Es tritt zum 28.05.2022 die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Wer möchte kann diese hier einsehen. In der Preisangabenverordnung ist bekanntlich die Verpflichtung zur Grundpreisdarstellung geregelt.

 

Fehlende oder unzureichende Grundpreisangaben haben in der Vergangenheit oftmals zu teuren Abmahnungen geführt. Wer jetzt nicht handelt, der muss auch künftig mit Abmahnungen rechnen.

 

Was ändert sich bei Grundpreisen ab dem 28.05.2022?

 

Gesetzeslage bis zum 27.05.2022

Bis zum 27.05.2022 ist § 2 Abs. 3 Satz 2 Preisangabenverordnung maßgeblich. Darin heißt es:

 

„Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.“

 

Bei dieser Vorschrift sprechen Juristen von einer sogenannten „Kann“-Regelung, weil auch nach der bisherigen Gesetzeslage eine Grundpreisangabe unter Bezug auf die Mengeneinheit 1 Kilogramm oder 1 Liter erlaubt ist.

Gesetzeslage ab dem 28.05.2022

Ab dem 28.05.2022 ändert sich die Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises (§ 5 Preisangabenverordnung – neue Fassung). Die Vorschrift lautet:

 

„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.“

 

Die bislang bestehende Option, einen Grundpreis auch mit der Einheit 100 ml oder 100 g anzugeben, gibt es ab dem 28.05.2022 grundsätzlich nicht mehr.

 

Ausnahme:

Diese Möglichkeit gilt gemäß § 5 Abs. 2 PAngV (neue Fassung) nur noch bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener sogenannter „loser Ware“, worunter unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird, verstanden wird.

 

Online kann aber gar keine lose Ware angeboten werden!

 

Beachten Sie ab dem 28.05.2022 daher unbedingt folgendes:

Bei grundpreispflichtigen Artikeln ist die Angabe von 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 unzulässig. 

 

Achtung: Grundpreisangabe kann jetzt auf einmal erforderlich sein!

 

Auch künftig muss ein Grundpreis dann nicht angegeben werden, wenn ein Produkt in einer Grundpreiseinheit angeboten wird.

 

Beispiel: Wird 1 Kilogramm oder 1 Liter eines Produktes angeboten, dann entspricht der Gesamtpreis dem Grundpreis, welcher in 1 Kilogramm oder 1 Liter anzugeben ist.

 

Da die Mengeneinheiten 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 wegfallen, muss dann jetzt auch bei diesen Produkten ab dem 28.05.2022 ein Grundpreis angegeben werden, was bisher nicht der Fall war.

 

Sind Ihre Produkte überhaupt betroffen?

Nur bei Waren, die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden ist neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis anzugeben.

 

Stellen Sie sich folgende Frage: Biete ich Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an?

 

Lautet die Antwort „nein“, dann müssen Sie auch keinen Grundpreis angeben.

Lautet Ihre Antwort „Ja“, so ist folgendes zu beachten:

 

Der Grundpreis ist unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) sollten auf einen Blick wahrgenommen werden können.

 

Mein Hinweis an Sie:

Bisher wurde es als unzureichend angesehen, wenn der Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung genannt wurde, welche nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden konnte. Geben Sie den Gesamt- und Grundpreis am besten so auf einer Bildschirmseite an, dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises nicht erst scrollen oder auch nicht erst einen Link anklicken muss.

 

Hinweis zu eBay:

Das Landgericht Hamburg hat vor einiger Zeit in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden müsse. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen. Diese Rechtsansicht halte ich auch heute noch für richtig.

 

Bei eBay haben Sie in den jeweiligen Kategorien leider nicht immer die Möglichkeit, den Grundpreis direkt unter dem Gesamtpreis anzeigen zu lassen. Ich rate Ihnen dann, den Grundpreis z.B. direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis nicht erst am Ende der Artikelüberschrift an, weil es dann passieren kann, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe des Grundpreises in der Artikelbeschreibung genügt meiner Rechtsansicht nach nicht, weil es dann am Merkmal der klaren Erkennbarkeit scheitern könnte.

Im Onlinehandel müssen Grundpreise wie folgt angeben werden:
  • Weniger als 100 Liter, 50 Kilogramm, 100 Meter: Grundpreis pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter
  • 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr, 100 Meter und mehr: für den Grundpreis ist die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht

 

Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Preisangabenverordnung – neue Fassung).

Ausnahmen

weitere Ausnahmen (§ 4 Absatz 3 Preisangabenverordnung – neue Fassung), bei denen eine Grundpreisangabe nicht erforderlich ist, beispielsweise bei:

 

  • Waren, die über ein Nenngewicht oder ein Nennvolumen von weniger als 10 g oder 10 ml verfügen
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 g
  • kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • Parfums und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reines Ethylalkohol enthalten

Riskieren Sie keine Abmahnung. Lassen Sie sich besser von mir beraten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 


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