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Garantiewerbung – Können für eine Abmahnung Kosten verlangt werden?

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Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist bekanntlich am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bis dahin wurden meiner Erfahrung nach sehr viele kostenpflichtige Abmahnungen wegen Garantieangaben ausgesprochen. Angaben wie „3 Jahre Garantie“ sind unzulässig, wenn nicht zugleich der Inhalt der Garantie und/oder alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, angegeben werden.

 

Aber wie ist die Rechtslage nach dem 02.12.2020?

Können für die Abmahnung auch jetzt noch Kosten verlangt werden?

 

Gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Die Informationspflichten sind in § 312d BGB geregelt, dessen Absatz 1 lautet:

 

„Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.“

 

Es wird sodann auf Artikel 246a EGBGB verwiesen. In Artikel 246a EGBGB sind in § 1 die Informationspflichten geregelt. Danach ist der Unternehmer nach § 312d Absatz 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Die fehlenden Garantieangaben stellen demnach einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten dar. Abmahnkosten könnten daher gemäß § 13 Absatz 4 Nr. 1 UWG gar nicht mehr von einem Abmahner verlangt werden, oder etwa doch?

 

Argumentation der Abmahner: Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG

Da die Abmahner natürlich weiterhin Geld mit Abmahnungen verdienen wollen begründen diese eine angebliche Kostenerstattungspflicht unter Verweis auf die §§ 5, 5a UWG. Es läge eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 7 UWG vor. Die Vorschrift lautet:

 

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

 

 

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

 

Ob ein Gericht dieser Argumentation der Abmahner folgen würde, kann ich momentan (Stand 09.05.2022) nicht abschätzen. Urteile gibt es dazu derzeit leider keine. Jedenfalls sind mir keine bekannt. Falls Ihnen Urteile bekannt sind, melden Sie sich doch bitte bei mir.

 

Informationspflichtverletzungen weiterhin kostenpflichtig abmahnbar

Auch fehlende Widerrufsbelehrungen könnten auf diese Weise weiterhin kostenpflichtig abgemahnt werden. Das wollte der Gesetzgeber ja eigentlich gerade unterbinden, um Massenabmahner zu stoppen.

 

Ich bin gespannt, wie die Gerichte dazu urteilen werden. Gern halte ich Sie informiert.

 


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