Ich möchte Ihnen jetzt einen weiteren Fall aus meiner Beratungspraxis zur Abgrenzung zwischen privater / gewerblicher Tätigkeit schildern. Mein Mandant ist ein Briefmarkensammler, über 80 Jahre alt, Rentner, seit über 40 Jahren Mitglied in einem Briefmarkenverein. Er wollte seine Sammlung nach über 70 Jahren Sammelleidenschaft auflösen und hat seine Briefmarken bei eBay angeboten. Jetzt wird ihm vorgeworfen, gewerblich mit Briefmarken zu handeln.
Was meinen Sie? Gewerblich ja oder nein?
Ob ein Verkäufer gewerblich oder privat tätig ist, kann natürlich nicht anhand eines einzelnen Kriteriums, sondern nur aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände beurteilt werden. Die Grenzen zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit sind fließend.
Ich habe mir als erstes die aktuellen eBay-Angebote angesehen, weil ich sehen wollte, wie diese gestaltet sind. Die Gestaltung spricht meiner Meinung nach bereits deutlich gegen eine gewerbliche Tätigkeit. Darin wurde nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der eBay-Verkäufer seit über 70 Jahren Briefmarken gesammelt hat und diese Sammlung jetzt aus Altersgründen – er ist inzwischen über 80 Jahre alt – verkauft. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622, 624 = shell.de; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2004. Az.: 6 W 54/04). Die Sammlungsauflösung und damit die unmissverständliche Zielrichtung des eBay-Verkäufers wird in der Artikelbeschreibung ausdrücklich als Verkaufsgrund genannt. Die Verkäufe des eBay-Verkäufers sind meiner Ansicht nach als letzter Akt der privaten Vermögensverwaltung zu qualifizieren.
„Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies nach der Rechtsauffassung des X. Senats des BFH auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird (Urteil v. 17.6.2020, X R 18/19). Al-lein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.“
Der eBay-Verkäufer wurde meiner Einschätzung nach durch die getätigten Verkäufe nicht unternehmerisch tätig. Auch ein Ankauf und teilweiser Wiederverkauf führt zu keinem anderen Ergebnis.
„Dabei wird darauf abgestellt, ob die äußeren Umstände beim Ankauf und Verkauf von Gegenständen der eines Händlers entsprechen oder ob aus diesen geschlossen werden kann, dass die Sammlungsstücke nur aus privaten Neigungen erworben wurden (BFH – Urteil vom 29.06.1987 – X R 23/82, BFH – Urteil vom 16.07.1987 – X R 48/82). Im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung wird der Veräußerer nicht dadurch zu einem Händler, wenn er Teile der Sammlung umschichtet oder teilweise und vollständig veräußert.“
Gegen eine gewerbliche Tätigkeit können auch die Angebotspreise sprechen. Vorliegend wurden die Briefmarken für 1 Euro eingestellt. Der Auktionsumsatz spricht eindeutig gegen eine Gewerblichkeit. Dem eBay-Verkäufer ging es darum, anderen Briefmarkensammlern seine Bestände sehr günstig zu überlassen. Eine Gewinnerzielungsabsicht hatte er weder bei der Anschaffung der Briefmarken, noch bei der Veräußerung, wie die Angebotspreise belegen.
Der eBay-Verkäufer ist auch kein Powerseller oder ähnliches. Sein eBay-Auftritt entspricht dem eines gewöhnlichen Privatverkäufers und nicht dem eines professionellen Händlers. Er hat auch nur eigene Briefmarken verkauft. Ein Verkauf für Dritte wurde nicht vorgenommen. Auch sonst handelt der eBay-Verkäufer nicht gewerblich. All diese Kriterien sprechen meiner Ansicht nach gegen eine gewerbliche Tätigkeit.
Richtig ist, dass der Schuldner bei eBay viele Briefmarken angeboten und verkauf hat. Wer über 70 Jahre lang Briefmarken sammelt, der besitz nicht nur 10 Briefmarken, sondern eine deutlich höhere Anzahl. Allein die Anzahl der Auktionen oder Bewertungen reicht bekanntlich für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus. Der eBay-Verkäufer hat hier vielmehr seine umfangreiche private Briefmarkensammlung zum Kauf angeboten.
Briefmarkensammler sind nur dann als Unternehmer anzusehen, wenn sie sich wie Händler verhalten (vgl. BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744). Dies ist meiner Meinung nach aus vorgenannten Gründen bei diesem eBay-Verkäufer gerade nicht der Fall.
Würde man bei dieser Gesamtbetrachtung einen gewerblichen Handel annehmen, dann wäre es einem Briefmarkensammler schlichtweg unmöglich, seine Sammlung nach vielen Jahren von privat zu verkaufen.
Diesen Fall wird in Kürze ein Gericht zu beurteilen haben. Ich werde berichten, welche rechtliche Wertung das Gericht vorgenommen hat.
Lesen Sie auch:
- Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.
- eBay Verkäufe: gewerblicher Handel, oder doch noch privat? Beispiel 1 aus der Praxis
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Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.