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Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen auch bei eBay?

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Über die ab dem 28.05.2022 grundsätzlich bestehende Informationspflicht über die Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen hatte ich hier bereits berichtet. Jetzt fragen mich Händler, wie es bei z.B. bei eBay mit den dort veröffentlichten Bewertungen und Rezensionen aussieht.

 

Trifft auch eBay Verkäufer die Informationspflicht?

Meiner rechtlichen Einschätzung nach „Ja“, wie Sie meinen weiteren Ausführungen entnehmen können.

 

Bewertungen und Rezensionen bei eBay

Bei eBay finden sich in den Angebotsseiten der Produkte auch Bewertungen und Rezensionen, wie hier abgebildet:

 

 

Jeder der bei eBay registriert ist, kann auch Rezensionen schreiben. Einfach auf „Rezension schreiben“ klicken und los geht`s. Das Produkt kann mit bis zu 5 Sternen (1 Stern = leider schlecht bis 5 Sterne = super) bewertet werden. Die Rezension kann dann geschrieben, mit einem Titel und Bildern versehen werden. Vor Abgabe der Rezension erscheint dieser Hinweis bei eBay:

„Durch Klicken auf Senden räumen Sie uns das Recht ein, Ihre Produktbewertung und Rezension gemäß den Bedingungen für Produktbewertungen und Rezensionen unter Nennung Ihres Nutzernamens zu nutzen.“

Da Sie in Ihren eBay-Angeboten Bewertungen zugänglich machen, die Verbraucher im Hinblick auf das von Ihnen angebotene Produkt vorgenommen haben, müssen Sie auch darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die das beworbene Produkt auch tatsächlich erworben haben.

 

Ich habe bei eBay (Stand 25.05.2022, 10:00 Uhr) bisher keine Information darüber finden können, ob und gegebenenfalls wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen nur von solchen Verbrauchern stammen, die die bewerteten Produkte auch tatsächlich erworben haben. Aber eBay hat ja auch noch bis zum 28.05.2022 Zeit, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen.

 

Was könnte ab dem 28.05.2022 passieren, wenn eBay keinen Hinweis einfügt?

Der jeweilige Händler könnte abgemahnt werden, weil er der Informationspflicht nicht nachkommt. Wenn der Portalbetreiber eBay nicht dazu in der Lage ist sicherzustellen, die Sie als Händler Ihren Informationspflichten nachkommen, dann müssen sich sich dieses Fehlverhalten leider zurechnen lassen. Setzen Sie Ihren eBay-Handel fort, riskieren Sie eine Abmahnung. Wollen Sie kein Risiko, dann müssten Sie den Handel bei eBay einstellen, was aber für die meisten Händler keine Alternative sein dürfte. eBay Händler stecken leider – wie fast immer – in einem Dilemma.

 

Sie könnten sich an eBay wenden und fragen, wie eBay ab dem 28.05.2022 sicherstellt, dass Sie Ihren Informationspflichten nachkommen können. Gern können Sie dabei auf meinen Beitrag verweisen.

 

Google my Business Profil, Facebook, Amazon & Co.

Überall dort, wo Sie Bewertungen zugänglich machen, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, müssen Sie darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das gilt natürlich auch z.B. in Google my Business Profilen, bei Facebook, Amazon & Co.


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