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430 EUR Schadensersatz für Impressumsgedicht, Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.5.2016, 12 C 1404/15

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Das Amtsgericth Coburg hält als Schadensersatz für die unbefugte Übernahme eines Impressumsgedichtes einen Betrag iHv. 430 EUR für angemessen, aber keine 650 EUR, wie von der Klagepartei ursprünglich gefordert. Auch Rechtsanwaltsgebühren iHv. 169,50 EUR sprach das Amtsgericht zu (gefordert waren 215 EUR).

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