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eBay Verkäufe: gewerblicher Handel, oder doch noch privat? Beispiel 1 aus der Praxis

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Mir liegt gerade eine weitere Abmahnung der MissionDirect eCommerce GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, vom 27.04.2022 vor. Abgemahnt wird wieder einmal ein Privatverkäufer. Der Vorwurf lautet: Gewerblicher Handel.

 

Ich bin jetzt seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt tätig und habe im laufe der Zeit hunderte von Abmahnungen dieser Art bearbeitet. Es ist natürlich immer eine Abwägung des konkreten Einzelfalls, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder nicht. Aufgrund meiner Praxiserfahrung kann ich in der Regel sehr schnell einschätzen, wie ein Gericht die Sache beurteilen würde.

 

Zu der Abgrenzung von privatem und gewerblichem Handel habe ich hier ausführlich berichtet.

 

Als erstes sehe ich mir – wie in dieser Sache – das eBay-Account und die aktuelle Verkaufstätigkeit an.

 

  • es sind 160 Artikel online
  • 50 Mal wird Neuware angeboten
  • es gibt 110 Angebote mit gebrauchten Artikeln
  • der Privatverkäufer hat Multiauktionen, d.h. Artikel sind mehrfach verfügbar, hier auch neue Artikel
  • 303 Bewertungen in 12 Monaten hat der Privatverkäufer als Privatanbieter erhalten

Was meinen Sie? Noch privat, oder doch schon gewerblich?

Meiner Einschätzung nach ist dieser Umfang für einen Privatverkäufer sehr ungewöhnlich. Besonders fallen die angebotenen 50 neuen Artikel ins Gewicht, die gleichzeitig angeboten werden. Multiauktionen sind für Privatverkäufer auch eher die Ausnahme. Warum hat man Neuware gleich mehrfach, die zum Kauf angeboten wird?

 

Natürlich gibt es noch zahlreiche weitere Kriterien, die für oder gegen eine Gewerblichkeit sprechen könnten. In dem mir vorliegenden Fall kann die Verkaufstätigkeit meiner rechtlichen Einschätzung nach durchaus als gewerblich eingestuft werden. Ich meine, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte. Die Chancen des Privatanbieters sich erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen bewerte ich als sehr, sehr gering. Ich halte eine gewerbliche Tätigkeit für gegeben.

 

Abmahnung wegen Privatverkäufen erhalten?

 

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.


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